1. Allgemeines
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Zusätzlich gilt das NÖ Kleingartengesetz, sowie das Bundeskleingartengesetz. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder aus anderen Gründen ist die Vereinsleitung berechtigt die bestehende Gartenordnung ganz oder in einzelnen Punkten abzuändern.
2. Die Bestimmungen
Die Bestimmungen dieser Gartenordnung, sollen das Vereinsleben erleichtern, sie müssen von jedem Mitglied eingehalten werden.
3. Mehrmalige Verstöße gegen die Gartenordnung
Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben die Ausschließung aus dem Verein und die Aufkündigung des Pachtvertrages durch den Vereinsvorstand zur Folge. Im Übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen des Pachtvertrages und der Statuten in der gültigen Fassung.
4. Pachtvorschreibung und Wassergebühr
Der Pachtzins samt Umlagen und Beiträgen ist jeweils bis zum Fälligkeitstag nach Erhalt der Rechnung eines jeden Jahres im Vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu bezahlen. Wassergebühren bzw. weitere Gebühren und Beiträge werden für das abgelaufene Kalenderjahr verrechnet. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, nach 4 Wochen der Nichtbezahlung eine Mahnklage einzureichen, die eine Auflösung des Pachtvertrages zur Folge haben kann.
5. Allgemeine Ordnung
Der Gartenbesitzer sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft z.B. Lärmen, den Betrieb von Lautsprechern, Schießen, elektronische Spiele und andere Störungen. Daher sind Radios und Fernsehgeräte auf eine für den Nachbarn zumutbare Lautstärke einzustellen. Beim Grillen ist darauf zu achten das sich die Rauchentwicklung in Grenzen hält und keine Nachbarn belästigt werden.
6. Der Umgang der Mitglieder
Der Umgang der Mitglieder untereinander soll stets freundlich und hilfsbereit sein, um ein gutes Einvernehmen im Interesse aller Mitglieder zu erhalten.
7. Der Garten ist ordnungsgemäß kleingärtnerisch zu bewirtschaften
Der Garten ist ordnungsgemäß kleingärtnerisch zu bewirtschaften und soll jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Baulichkeiten sind in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Gras- oder Rasenflächen sind rechtzeitig zu mähen, so dass es nicht zu massenhaftem Samenflug kommt. Wildwuchs ist zu unterbinden. Es ist zumindest ein Obstbaum zu pflanzen. Materialien aller Art sind so aufzubewahren, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen. Die Anhäufung von Gerümpel, Sperrmüll, Holzresten und die dauerhafte Aufstellung von Wohnwagen und Zelten auf der Parzelle sind verboten. Kurzzeitiges Aufstellen von Zelten für Feste sind erlaubt.
8. Die Bearbeitung des Kleingartens
Die Bearbeitung des Kleingartens hat durch das Mitglied oder dessen nächsten, im Haushalt des Pächters lebenden Mitgliedes zu erfolgen. Wenn andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte), in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend (länger als 4 Wochen) betreuen, ist dies der Vereinsleitung vorher schriftlich mitzuteilen. Eine längere Nichtnutzung des Gartens ist nur aus wichtigen Gründen (Gesundheit, berufliche Gründe) zulässig, andernfalls wird ein Verfahren zur Rückgabe des Gartens eingeleitet. Teilnehmer des Verfahrens (Vorstand und Nachbarn des betroffenen Mitglieds).
9. Das Betreten fremder Parzellen
Das Betreten fremder Parzellen ist in Abwesenheit des Pächters nur bei Elementarereignissen oder nach Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung eines Vereinsfunktionärs, gestattet.
10. Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle
Jeder Pächter ist auch angehalten, der Vereinsleitung das Betreten und die Besichtigung der Kleingartenparzelle jederzeit zu gestatten. Bei Gefahr in Verzug ist dies auch ohne Einwilligung des Pächters möglich. Die Vereinsleitung ist berechtigt, Kleingärten, auf denen sich Wasserschächte befinden, jederzeit auch ohne Wissen und ohne Zustimmung des nutzungsberechtigten Mitglieds durch Beauftragte zu betreten, um den oder die im Wasserschacht angebrachten Wasserzähler abzulesen, zu reparieren, oder dort angebrachte Ventile zu Anschlussleitungen der jeweiligen Notwendigkeit entsprechend zu öffnen oder zu schließen
11. Die Schädlingsbekämpfung
Die Schädlingsbekämpfung Jeder Gartenbesitzer ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie allen anderen Schädlingen (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den Anordnungen der Vereinsleitung ist bei der Schädlingsbekämpfung ausnahmslos Folge zu leisten. Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Von gefährlichen Schädlingen (San-Jose-Schildlaus, Holz- und Rindenschädlingen usw.) befallenen Bäume, Äste und Sträucher sind sofort fachgemäß mit chemischen Mitteln zu behandeln bzw., wenn durch diese Maßnahme die Vernichtung der Schädlinge nicht gewährleistet ist, so sind diese sachgemäß zu entfernen. Sofort zu entsorgen sind auch eingetrocknete Früchte, die nach der Ernte am Baum verblieben sind oder am Boden liegen. Bei der Schädlingsbekämpfung soll auch der Rat von Fachleuten eingeholt werden, damit eine fachgerechte Behandlung des Schädlingsgutes und der Schädlinge gewährleistet wird.
12. Einrichtungen der Kleingartengemeinschaft
Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, eigenmächtig der Kleingartengemeinschaft dienende Einrichtungen ohne Zustimmung der Vereinsleitung zu verändern. Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, sämtliche aus gemeinsamen Mitteln entstandenen und benützten Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu betreuen und haftet für alle verursachten Schäden.
13. Schlüsselverwaltung
Es werden für jede Parzelle maximal zwei Schlüssel und 2 Fernbedienungen für die Einfahrtstore, WC und Geh-Türen ausgegeben! Bei Verlust kann mit der Vorlage einer Verlustanzeige ein Ersatz (laut Gebührenordnung) beantragt werden. Bei Rückgabe der Parzelle müssen alle Schlüssel und Fernbedienungen vorgelegt bzw. zurückgegeben werden, falls Schlüssel und/oder Fernbedienungen fehlen wird pro Schlüssel bzw. Fernbedienung ein Aufwandsersatz von € 100,00 fällig.
14. Gartenrückgabe
Will ein Mitglied seinen Pachtvertrag aufkündigen, hat er dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben. Rechtsvorgänger (Pächter) und Rechtsnachfolger können nur mit Zustimmung der Vereinsleitung den Garten übernehmen, in welcher alle Beteiligten ihr Einverständnis zur weiteren ordnungsgemäßen Übernahme bekunden. Es ist aus praktischen und rechtlichen Gründen unbedingt erforderlich gemäß Bundeskleingartengesetz § 16 Aufwendungen, ein Schätz- oder Bewertungsgutachten erstellen zu lassen (Kosten trägt der Pächter). Mit der Schätzung der tatsächlich getätigten Aufwendungen für Baulichkeiten, ortsfesten Außenanlagen und Kulturen, ist ein vom Zentralverband bestellter Schätzmeister oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu beauftragen, damit eine Übervorteilung des Gartennachfolgers nicht stattfindet bzw. der Notar diese Unterlagen für die Berechnung der Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer benötigt. Zahlungen, die ohne Wissen der Vereinsleitung erfolgen, sind unstatthaft. Untervermietung oder Weiterverpachtung durch das Mitglied ist verboten und hat die sofortige Aufkündigung des Pachtvertrages zur Folge. Ein Weitergabevorschlag durch den Pächter ist nicht zulässig.
15. Eintritt in bestehenden Pachtvertrag
In den Pachtvertrag eintreten können nur Ehepartner/in oder Lebenspartner/in mit dem gleichen Hauptwohnsitz.
16. Auflösung durch Tod des Pächters
Durch den Tod des Pächters wird der Pachtvertrag aufgelöst, außer wenn binnen 2 Monaten, beginnend am Todestag, der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) oder Wahlkinder des Verstorbenen oder eine andere Person, die nachweislich an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären, den Pachtvertrag fortzusetzen. Der Liegenschaftseigentümer (Gemeinde Biedermannsdorf) hat längstens binnen einem weiteren Monat den Eintritt einer dieser Personen in den Pachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam Pächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt der andere den Pachtvertrag allein fort. Die Umschreibung des Pachtvertrages kann erst nach Beendigung der Erbschaft erfolgen, das heißt nach dem Erhalt des Einantwortungsbeschlußes. Falls im Einantwortungsbeschluß die Parzelle mit den Baulichkeiten und Kulturen nicht aufgelistet ist, wird eine Verzichterklärung benötigt, die zugunsten desjenigen der den Pachtvertrag weiterführen will, benötigt. Ein Schätzgutachten ist zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner. Die Vereinsleitung ist des Weiteren berechtigt, eine einmalige Einschreibgebühr vom neu eintretenden Mitglied zu verlangen. Die Vergabe des Kleingartens obliegt der Vereinsleitung, daher kann ein Bewerber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Rechtsnachfolge in gerader Linie sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend und werden im Bundeskleingartengesetz vom 16. Dezember 1958 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
17. Pachtvertrag, Umschreibung bei Scheidung/Trennung
Nach einer Scheidung/Trennung, es muss, wenn zwei Pächter im Pachtvertrag stehen, einer aus dem Pachtvertrag austreten, danach kann eine Umschreibung der Parzelle nur nach Vorlage des Scheidungsurteils oder schriftlicher Vereinbarung bei Trennung geschehen, in diesem Scheidungsurteil/Vereinbarung muss stehen, wer die Pacht weiterführt und die Baulichkeiten und Kulturen auf der Parzelle zustehen. Falls gefordert, ist ein Schätzgutachten zu erstellen, behilflich sind ihnen dabei die Schätzmeister des Zentralverbandes der Kleingärtner. Adressen und Telefonnummern der Schätzmeister finden sie in jeder Ausgabe der Kleingärtner Zeitung oder im Internet auf der Homepage des Zentralverbandes der Kleingärtner.
18. Pachtvertrag, Umschreibung bei Heirat oder Namensänderung
Bei Heirat oder Namensänderung muss der Pachtvertrag umgeschrieben werden, dazu benötigen sie die Heiratsurkunde bzw. den Bescheid der Namensänderung.
19. Vergabe der Parzelle
Bitte beachten Sie, dass die Vergabe der Parzelle der Vereinsleitung obliegt. Die Vergabe der Parzelle erfolgt vorrangig an Bewohner der Marktgemeinde Biedermannsdorf, diese müssen seit einem Jahr in Biedermannsdorf hauptgemeldet sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis sind als Nachweis vorzulegen). Der Vorstand kann den Werber ohne Angaben von Gründen ablehnen.
20. Versicherungen
Jeder Pächter ist dazu verpflichtet, mindestens eine Gebäude Haftpflichtversicherung abzuschließen.
21. Ruhezeiten
Sind unbedingt einzuhalten (Mähen, Aggregate, Lautstärke etc.), diese gelten von Montag – Freitag vor 06.00 h und ab 22.00 Uhr, Samstag zwischen 12:00 und 15.00 h Uhr, Sonn- und Feiertage ganztägig von 00:00 bis 24:00 Uhr. Die kurzzeitige Verwendung von lärmenden Maschinen und Geräten (z.B. für Bautätigkeiten) ist nur innerhalb dieser Zeitspannen zulässig. Die Zeit am Samstag von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an den Zeiten zu Sonn- und Feiertagen gilt als absolute Ruhezeit, in der auch die Lautstärke von Musikgeräten u. dgl. so eingestellt sein muss, damit keine Störung der Nachbarn erfolgt. Während der Ruhezeiten ist bei der Nutzung
von Pools und Trampolinen auf die damit verbundene Lärmentwicklung zu achten.
22. Außerkraftsetzung der Ruhezeiten
Die Vereinsleitung kann vorübergehend die Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr außer Kraft setzen, z. B. bei Arbeiten, die durch Fachfirmen nach zu bezahlenden Arbeitsstunden (Stehzeiten werden mitverrechnet) ausgeführt werden. Dies gilt auch für Neu-, Um-, und Zubauten, welche der Vereinsleitung angezeigt und von ihr genehmigt wurden, da dies im Interesse der Reduzierung einer längeren , unnötigen Lärmentwicklung gelegen ist. Bei allen Vereinstätigkeiten, wie Gemeinschaftsarbeiten, die zeitgebunden sind oder bei Veranstaltungen des Vereines, kann die Ruhezeit ebenfalls kurzfristig abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.
23. Stromerzeugung
Die dauerhafte Stromversorgung für Pool Umwälzung, Kühlaggregate, Fernsehen, Radio usw. ist nur mit einer Photovoltaikanlage gestattet, Kraftstoffaggregate im Dauerbetrieb (wie z.B. zur Batterieaufladung) und ohne Aufsicht (keine Person im Garten) sind nicht gestattet.
24. Bauvorhaben
(Neu-, An-, Umbauten von Hütten, Pergola etc.) unbedingt vor Baubeginn der Vereinsleitung und anschließend der Marktgemeinde Biedermannsdorf (Bauamt) schriftlich mit Bauplan den genauen Größenangaben von Grundstück, Lageplan und Bauplan des Objektes, zur Genehmigung übergeben. Erst nach schriftlicher Genehmigung darf mit dem Bau begonnen werden.
Für die gesetzlichen Bestimmungen kontaktieren Sie bitte die Vereinsleitung.
25. Verstoß gegen Bauordnung
Sollte ein Pächter gegen die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetztes in der geltenden Fassung verstoßen, hat der dieser, nach schriftlicher oder mündlicher Aufforderung durch den Vorstand, dafür Sorge zu tragen, dass der gesetzliche Zustand sofort wieder herzustellen ist. Sollte der Pächter dieser Aufforderung nicht nachkommen, hat dies eine sofortige Kündigung des Pachtvertrages zur Folge.
26. Bauwerke und Bauausführung
Die Bauausführung der Gebäude darf nur komplett in Holzbauweise sein, ansonsten wird die Bauausführung zur Gänze im Niederösterreichischen Kleingartengesetz, in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Alle Bauwerke, die nicht im NÖ Kleingartengesetz behandelt werden, sind in der NÖ Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Schwimmbäder, Biotope, Grillplätze können, ungeachtet der Bestimmungen des NÖ Landesbauordnung durch die Generalversammlung des jeweiligen Vereines einer Selbstbeschränkung oder eines Verbotes, so ferne nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, unterzogen werden.
27. Errichtung von WC-Anlagen mit Fäkalientank (Purator)
Es ist eine Bauanzeige bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf einzuholen. Erst nach Erhalt der Baugenehmigung und deren Vorlage bei der Vereinsleitung kann mit dem Bau begonnen werden. Eine Kopie der Bau und der Dichtheitsprüfung ist bei der Vereinsleitung abzugeben.
28. Restmüll/Sperrmüll
Ist vom Mitglied selbst zu entsorgen. Kompostfähiges Material sollte auf Ihren Komposthaufen kommen (keine Speisereste). Sperrmüll kann im Bauhof (nur mit Biedermannsdorfkarte) entsorgt werden (Antrag bei der Vereinsleitung).
29. Swimmingpools
Swimmingpools und Schwimmteiche dürfen bis zu einer Größe von 25 m2 genehmigungsfrei errichtet werden.
30. Kompostierung von Abfällen
Kompostieren ist empfehlenswert, darf jedoch die Nachbarn durch üblen Geruch nicht belästigen oder das Gesamtbild der Anlage ungünstig beeinflussen. Daher ist der Komposthaufen, der mind. 1 m von der Parzellengrenze entfernt sein muss, durch Sträucher oder Hecken abzuschirmen. Gilt nicht für Thermo- oder Schnellkomposter. Das Kompostieren von Speiseresten ist verboten.
31. Verbrennen von Müll
Das Verbrennen von Müll, sowie diversen Abfällen, Laub und sogenannte Brauchtumsfeuer sind verboten.
32. WC – Camping WC Entleerung
Entleerung innerhalb der Anlage ist in den Vereins WC-Anlagen erlaubt. Die WC`s sind mit dem Gartenschlüssel sperrbar, bitte versperrt und sauber halten.
33. Außenseiten/Zwischenwege
Weganteile (ggf. auch Gartenrückseite) sind von Unkraut/Blumen reinzuhalten und überhängende Hecken/Sträucher, sowie Äste die in den Weg ragen, bis zur Grundstücksgrenze (Zaun) zurückzuschneiden, dies gilt auch für Außenzäune und zur Nachbarparzelle. Ablagerungen von Materialien sowie von Schutt und Abfällen ist auf den Wegen (Wegrändern) verboten. Bei Lagerung von Materialien, Dünger und dgl., die nur kurzzeitig erfolgen darf, ist vom Mitglied Sorge zu treffen, dass daraus kein Schaden entstehen kann. Danach sind die Wege wieder zu säubern.
34. Innenzäune, Aussenzäune
Einfriedungen zwischen den einzelnen Kleingärten und gegen die Wege dürfen höchstens 1,8 m hoch ( Aussenzäune 2,0 m) sein. Schlinggewächse dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen gezogen werden. Das Pflanzen von Schlinggewächsen entlang der Nachbarparzelle ist nur mit einem Mindestpflanzabstand von 1 m erlaubt. Wer eine Hecke als Einfriedung wählt, muss einen Mindestabstand von 0,5 m zum Nachbarn einhalten und muss stets gepflegt werden, diese darf den Nachbarn in keiner Weise beeinträchtigen. Sichtschutzwände dürfen höchstens 1,80 m (Aussenzäune 2,0 m), keine Schilfmatten, windundurchlässige Plastikplanen oder Mauern hoch errichtet werden und müssen in grün, grau oder farblich kombiniert ausgeführt werden. Die angegebenen Höhen sind vom gewachsenen Boden zu messen. Stacheldrähte oder sonstige Konstruktionen zur Vogelabwehr auf Zäunen oder Sichtschutzwänden sind ausnahmslos verboten.
35. Bepflanzung
Bei Art und Ausmaß der Bepflanzung ist zu achten, dass nicht durch Höhe und Dichte von Bäumen und Sträuchern andere Parzellen so beschattet werden, dass deren ordentliche Bewirtschaftung erschwert wird. Nussbäume, sowie Waldbäume (Fichten, Tannen, Kiefer, Papeln, Birken, Kastanien usw.) sind nicht gestattet. sowie Hochstämme aller Obstsorten sind verboten, ebenso Kulturen, die bei normalem Wachstum die Höhe von 5 m überschreiten würden (auch nicht als Hecken). Altbestand (Waldbäume) muss bei Neuvergabe der Parzelle entfernt werden.
36. Mindestabstände bei Neubepflanzung
Folgende Mindestabstände zu Parzellengrenzen müssen bei Neupflanzung eingehalten werden (Grenzabstand): Äpfel (Halbstämme)
5 m, Äpfel (Büsche und Hochbüsche) 3 m, Pfirsiche u. Zwetschken 3 m, Birnen (Halbstämme) Marillen 4 m, Äpfel (Spindel) und Birnen (Spindel) 2 m, Spindeln aller erlaubten Obstarten 1,5 m.
37. Sonstige Bäume, Sträucher, Hecken
Sonstige Bäume, Sträucher, Hecken u. ä. mit normaler Wuchshöhe bis Höhe 2 m mindestens 1 m Grenzabstand, bis Höhe 3 m mindestens 2 m Grenzabstand, bis Höhe 5 m mindestens 5 m Grenzabstand.
38. Austausch/Reparatur Wasserzähler
Diese werden durch die Vereinsleitung in regelmäßigen Abständen (Eichperiode) organisiert. Die Zähler dürfen vom Pächter nicht ausgebaut werden.
39. Absperrhahn Wasserleitung
Jeder Pächter ist verpflichtet einen eigenen Absperrhahn im Schacht zu installieren.
40. Informationen in Schaukästen
Informationen in Schaukästen (Vereinshütte, Mittel-, Süd- und Bachweg) sind zu beachten.
41. Adressenänderungen
Adressenänderungen oder Namensänderungen sind der Vereinsleitung unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
42. Werbung
Das Anbringen von Werbematerial in Kleingärten ist verboten. Im Bereich von Gemeinschaftsplätzen, Schaukästen und in oder an den Umzäunungen darf kein Werbematerial zur Aufstellung gelangen.
43. Das Waschen von Kraftfahrzeugen bzw. Ölwechsel
Das Waschen von Kraftfahrzeugen bzw. Ölwechsel sind in der Kleingartenanlage verboten.
44. Ganzjähriges Wohnen
Ist nicht zulässig und verboten.
45. Parkkarte, Einfahrtskarte
Es werden Parkkarten (Gültigkeit jeweils 1 Jahr) ausgegeben, diese sind sichtbar im Fahrzeug (innerhalb der Kleingartenanlage) anzubringen. Die Einfahrt ist mit einem Fahrzeug je Pachtgrund beschränkt. (Ausnahme für ein zweites Fahrzeug mit einem gültigen Behindertenausweis und entsprechender Parkmöglichkeit am Pachtgrund).
46. Fahrgeschwindigkeit
Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage ist mit max. 10 km/h gestattet. Es werden vom Vorstand Kontrollen durchgeführt, bei Zuwiderhandeln und nach Ausspruch einer Verwarnung durch den Vorstand, ist mit dem Entzug der Einfahrerlaubnis auf 3 Monate zu rechnen.
47. Parkplatznutzung Einfahrt Mittelweg
Diese ist den Pächtern des Keingartenvereines vorbehalten und sollte durch jene Pächter vorrangig genutzt werden, welche keine Parkmöglichkeit auf Ihrer Parzelle vorfinden. Die Parkkarte ist sichtbar anzubringen. Die Parkfläche am Beginn des Südweges ist den Pächtern des Bachweges vorbehalten.
48. Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Gartenordnung verlieren alle bisherigen für den Geltungsbereich der Anlage bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit. Die Gartenordung ist Teil unserer Statuten. Inkraftgetreten am 24.01.2025