Statuten 2025
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Biedermannsdorf“.
- Er hat seinen Sitz in 2362 Biedermannsdorf, Parkstrasse 9/20 und erstreckt seineTätigkeit auf das Gemeindegebiet Biedermannsdorf.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Unterstützung der Nutzung von Gartenflächen zur Erholung und Freizeitgestaltung.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen Zusammenkünfte der Mitglieder, Veranstaltungen und Versammlungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- a) Beitrittsgebühren
- b) Mitgliedsbeiträge
- c) Erhaltungskosten
- d) Adventmarkt, Sommerfest, Spenden
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und Pächter eines Kleingartens sind. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und/oder Spenden fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, diese sind von der Verpflichtung zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die Pächter eines Kleingartens sind.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die Interesse an Kleingärten bekunden oder den Verein finanziell unterstützen wollen, worauf deren Aufnahme im Vorstand beschlossen wird.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur schriftlich, eingeschrieben an die Vereinsadresse erfolgen. Es ist dabei eine vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten. Es gilt das Datum der Postaufgabe per Einschreiben.
- Sämtliche Zahlungen zwischen dem austretenden Pächter und seinem Nachfolger sind einvernehmlich zu lösen und werden in einem Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten. Dieses ist von allen Beteiligten zu unterschreiben.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 1 Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Forderungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens im und außerhalb des Vereins verfügt werden.
- Gegen den Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der anfallenden Gebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Gartenordnung in der gültigen Fassung ist einzuhalten.
§ 7.1. Tierhaltung
- Die Tierhaltung in der Kleingartenanlage ist nur in jenem Umfang gestattet, als dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Kleingartens nicht beeinträchtigt wird und eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, üblen Geruch oder sonstige Einwirkungen nicht überschritten wird.
- Im Rahmen einer Generalversammlung können die Vereinsmitglieder nach entsprechendem Antrag und Erhebung zum Tagesordnungspunkt mit einfacher Mehrheit beschließen, ob grundsätzlich im Rahmen des Kleingartenvereins Tiere gehalten werden dürfen, um welche Tierarten und in welcher Anzahl es sich dabei handeln darf. Ein solcher Beschluss darf über alle Tierarten gefasst werden, die dem Bereich der Kleintierzucht zuzuordnen sind, sowie für Papageien, Sing- und andere exotische Vögel, die in Volieren oder Käfigen gehalten werden.
- Ausnahmslos verboten ist jedoch das Füttern streunender Katzen in der Kleingartenanlage, da diese eine Gefahr für Vögel und andere Nutztiere darstellen. Das Halten von max. 2 Katzen, ausschließlich am Pachtgrund, ist unter Beaufsichtigung des Pächters erlaubt, bedarf jedoch der Zustimmung durch den Vorstand.
- Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung und Gefährdung der Nachbarn vermieden wird und sie auf Allgemeinflächen keine unvermutete Gefahr darstellen. Hunde dürfen in der Kleingartenanlage nicht frei herumlaufen, haben stets einen Maulkorb zu tragen und sind ausnahmslos an der Leine zu führen. Die Anzahl wird auf 2 je Pachtgrund limitiert. Anfallender Kot ist vom Tierhalter zu entfernen. All dies gilt auch für Hunde von Besuchern und Gästen.
- Als Nutztiere gelten Hühner, Gänse, Bienen und Kaninchen, wobei im Kleingarten grundsätzlich nur Hühner, Bienen und Kaninchen gehalten werden dürfen. Kleintierstallungen sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu errichten.
- Kommt es im Einzelfall zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Tierhaltung, beispielsweise weil sich Nachbarn durch die Tierhaltung belästigt fühlen, entscheidet die Schlichtungsstelle gemäß den Bestimmungen in § 15.
- Die Anzahl der Hunde je Mitglied und Garten ist auf einen limitiert. Ausgenommen davon sind alle bestehenden Mitglieder zum Stichtag 29. Februar 2008, welche max. 2 Hunde halten dürfen.
§ 8. Vereinsorgane
- Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10)
- der Vorstand (§§ 11 bis 13)
- die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9. die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung (Mitglieder) findet alle 3 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 1 Monat stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solcher über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Vollmacht ist vor Beginn der GV vorzulegen.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, und des Rechnungsabschlusses
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Obmann
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- deren Stellvertretern
- sowie höchstens 4 Beisitzern
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar
- Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben. Die Enthebung wird mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes wirksam.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
- Der Vorstand muss einmal pro Jahr seiner Informationspflicht nachkommen. Wenn 10% der Vereinsmitglieder eine Information mit Begründung verlangen, so muss der Vorstand über die Finanzgebarung und die Aktivitäten des Vereins innerhalb von 4 Wochen Auskunft geben.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Dem Obmann obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen.
- Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen erstellt wird.
- Den Verein verpflichtende Urkunden bzw. Schriftstücke sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
- Im Falle der Verhinderung werden der Obmann, der Schriftführer und der Kassier durch ihre Stellvertreter vertreten.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes (3 Jahre) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.2, 11.8, 11.9 und 11.10 sinngemäß.
§ 15. Das Schiedsgericht, Schlichtungsstelle
- Für alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 zuständig.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so nominierten Schiedsrichter wählen binnen 3 Tagen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewähr beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Sofern das Verfahren vor dem vereinsinternen Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung von Rechtsansprüchen gehemmt.
- Über Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungsstelle endgültig.
§ 16. Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde, unter Bekanntgabe des Datums der Auflösung und einer allfälligen Vermögensabwicklung, schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, iSd § 28 (2) Vereinsgesetz 2002, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.